Kann die Testierfreiheit eines Erblassers eingeschränkt werden wegen Verstoßes eines Hausarztes gegen die Berufsordnung?
Sachverhalt
Ein Mann (der Erblasser) hatte mit seinem Hausarzt und einer weiteren Frau einen sogenannten Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag geschlossen. Darin versprach der Arzt, ihn weiter ärztlich zu betreuen. Im Gegenzug sollte der Arzt nach dem Tod des Mannes ein Grundstück erben. Nach dem Tod des Erblassers forderte der Insolvenzverwalter des Arztes dieses Grundstück heraus, um es in die Insolvenzmasse einzubeziehen.
Entscheidung der Vorinstanzen
Die Vorinstanzen hielten das Vermächtnis (also das im Testament versprochene Grundstück) für unwirksam, weil es gegen die Berufsordnung der Ärzte (konkret § 32 BO-Ä) verstoße. Diese verbietet es Ärzten, Geschenke oder Vorteile von Patienten anzunehmen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, die ärztliche Entscheidung könne beeinflusst werden.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er stellte klar:
Fazit
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