zurück zu aktuelle Themen
Kann die Testierfreiheit eines Erblassers eingeschränkt werden wegen Verstoßes eines Hausarztes gegen die Berufsordnung?

Kann die Testierfreiheit eines Erblassers eingeschränkt werden wegen Verstoßes eines Hausarztes gegen die Berufsordnung?

Das Urteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24, befasst sich mit der Frage, ob die Testierfreiheit eines Erblassers eingeschränkt werden kann, weil das Vermächtnis an den behandelnden Hausarzt gegen die Berufsordnung der Ärzte verstößt.

Sachverhalt

Ein Mann (der Erblasser) hatte mit seinem Hausarzt und einer weiteren Frau einen sogenannten Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag geschlossen. Darin versprach der Arzt, ihn weiter ärztlich zu betreuen. Im Gegenzug sollte der Arzt nach dem Tod des Mannes ein Grundstück erben. Nach dem Tod des Erblassers forderte der Insolvenzverwalter des Arztes dieses Grundstück heraus, um es in die Insolvenzmasse einzubeziehen.

Entscheidung der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen hielten das Vermächtnis (also das im Testament versprochene Grundstück) für unwirksam, weil es gegen die Berufsordnung der Ärzte (konkret § 32 BO-Ä) verstoße. Diese verbietet es Ärzten, Geschenke oder Vorteile von Patienten anzunehmen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, die ärztliche Entscheidung könne beeinflusst werden.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er stellte klar:

  • Ein Testament zugunsten des Arztes bleibt wirksam, auch wenn der Arzt gegen die Berufsordnung verstößt.
  • Die Berufsordnung regelt nur das Verhalten des Arztes gegenüber der Ärztekammer, nicht jedoch die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen des Patienten.
  • Das Verbot der Berufsordnung kann allenfalls berufsrechtliche Konsequenzen für den Arzt haben (z. B. disziplinarische Maßnahmen), führt aber nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses.
  • Außerdem schützt die Testierfreiheit des Erblassers: Der Staat darf nicht ohne gesetzliche Grundlage verbieten, dass jemand seinen Arzt im Testament bedenkt.
  • Der BGH hat die Sache ans Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob das Vermächtnis sittenwidrig ist – zum Beispiel, weil der Arzt die Situation des Patienten ausgenutzt haben könnte (§ 138 BGB).
  • Fazit

  • Patienten dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, wen sie in ihrem Testament bedenken – auch behandelnde Ärzte.
  • Ein Verstoß gegen die Berufsordnung macht ein Testament nicht automatisch unwirksam.
  • Ärzte sollten dennoch vorsichtig sein: Selbst wenn ein Testament gültig ist, drohen berufsrechtliche Konsequenzen, wenn sie Geschenke oder Vorteile annehmen.
  • Belastbare Einschätzung zu Ihrem Anliegen?
    Kurzfristig Termin vereinbaren.

    T 0211 941 998 63

    Beratungswunsch

    Felder mit * müssen ausgefüllt werden.