Anspruch auf erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei gewerbesteuerlichem Grundstückshandel?
Sachverhalt
Im Streitfall hatte eine Immobiliengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH (A GmbH) mehrere Immobilien erworben und diese zunächst ausschließlich vermietet und verpachtet. Erst im sechsten Jahr nach dem Erwerb hat die Gesellschaft eine größere Anzahl dieser Immobilien verkauft. Das Finanzamt (FA) war der Ansicht, dass die GmbH damit einen sogenannten „gewerblichen Grundstückshandel“ betrieben habe. Das hätte zur Folge, dass die Gesellschaft eine wichtige steuerliche Vergünstigung, die sogenannte „erweiterte Kürzung“ nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), nicht mehr in Anspruch nehmen dürfte. Die GmbH klagte dagegen und bekam vor dem Finanzgericht Recht. Das Finanzamt legte Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Was ist die „erweiterte Kürzung“ nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG?
Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) sieht grundsätzlich vor, dass Unternehmen auf ihren Gewinn Gewerbesteuer zahlen müssen. Für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz (also Immobilien) verwalten und nutzen, gibt es jedoch eine besondere steuerliche Begünstigung: die sogenannte „erweiterte Kürzung“ nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Wie funktioniert die erweiterte Kürzung?
Was ist ein „gewerblicher Grundstückshandel“?
Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, wenn eine Gesellschaft Immobilien nicht nur zur Vermietung hält, sondern mit der Absicht kauft und verkauft, daraus Gewinne zu erzielen. Das ist eine gewerbliche Tätigkeit und schließt die erweiterte Kürzung aus.
Die Drei-Objekt-Grenze ist ein vom BFH in ständiger Rechtsprechung gebildetes typisierendes Indiz, das eine gewerbliche Tätigkeit als Anscheinsbeweis für eine gewerbliche Tätigkeit vermutet:
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die A GmbH trotz des Verkaufs mehrerer Immobilien im sechsten Jahr nach dem Erwerb weiterhin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen kann. Entscheidend war, dass in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb keine Immobilien verkauft wurden und auch keine vorbereitenden Maßnahmen für einen Verkauf getroffen wurden. Erst im sechsten Jahr erfolgten die Verkäufe.
Der unerwartete Todesfall des Gesellschafters stellte zudem einen atypischen Um-stand dar, der die Annahme einer von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht widerlegte.
Der BFH stellt klar:
Steuerrechtliche Bedeutung und Einordnung:
Fazit
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