Über mich

 Dr. Matthias Diete 
Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

 Stationen und Qualifikationen

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg
  • Rechtsreferendariat in Düsseldorf, Mönchengladbach und Sydney
  • Promotion zum Dr. iur. an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • zugelassener Rechtsanwalt seit 2010
  • Steuerberater
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • seit 2012 Rechtsanwalt in überregional tätigen Rechtsanwaltskanzleien, davon 5 Jahre bei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB
  • Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
  • Mitglied der Steuerberaterkammer Düsseldorf
  • Mitglied im Steuerberaterverband Düsseldorf
  • Mitglied in der ARGE der Fachanwälte für Steuerrecht e.V.
  • Arbeitssprachen Deutsch und Englisch

Persönliche Referenzen

  • Ständige baurechtliche und steuerrechtliche Beratung eines auf Taucheinsätze und Tunnelbau spezialisierten und weltweit tätigen Unternehmens


  • Vertretung mehrerer Einzelpersonen in steuerstrafrechtlichen Verfahren in Zusammenarbeit mit namhaften Strafrechtskanzleien


  • Außergerichtliche und finanzgerichtliche Vertretung einer international tätigen Holdinggesellschaft hinsichtlich der Erstattung von Kapitalertragssteuer


  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung eines deutsch-landweit tätigen Haustechnikunternehmens betreffend mehrerer Bauprojekte in München


  • Vertretung eines großen Projektentwicklungsunternehmens bei der vertraglichen Gestaltung von Facility Managementverträgen


  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung eines Bauträger-unternehmens betreffend mehrerer Bauprojekte in München


  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung betreffend den Nachlass einer Unternehmerfamilie


  • Außergerichtliche und finanz- sowie sozialgerichtliche Vertretung mehrerer überregional im Vertrieb von Seniorenprodukten tätigen Unternehmen


Veröffentlichungen


Buch:


  • Das obligatorische Schiedsverfahren in der deutschen DBA-Praxis – Erweiterung des zwischenstaatlichen Rechtsschutzes bei Doppelbesteuerungskonflikten, Dissertation, Finanz- und Steuerrecht in Deutschland und Europa, Band 24, Peter Lang Verlag, 2014



 

Aufsätze/Urteilsanmerkungen:


  • Erhöhte Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, PStR 2013, S. 172, zusammen mit Dr. Daniel Kaiser

 

  • Vertragliche Gestaltung zu rechtssicheren Übertragung von Betreiberverantwortung auf den Facility Manager, ZfIR 2016, S. 486

 

  •  Entgeltliche Mieterdienstbarkeit als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung, Anmerkung zu BFH Urteil vom 06.12.2017, Az. II R 55/15, NZI 2018, S. 364, zusammen mit Dr. Jochen Neumann

 

  •  Zur Geltendmachung der rechtswidrigen Besteuerung durch Bauträger bei rechtsirriger Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger, Anmerkung zu BFH Urteil vom 27.09.2018, Az. V R 49/17, ZfIR 2018, S. 836

 

  • Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei nach der Übernahme von Gesellschaftsanteilen erworbenem Wohnungs- oder Teileigentum, Anmerkung zu BFH Urteil vom 22.05.2019, Az. II R 20/17, ZfIR 2020, S. 208

 

  • Grunderwerbsteuerbefreiung bei vertikaler Verschmelzung einer grundbesitzenden abhängigen Gesellschaft auf herrschendes Unternehmen, Anmerkung zu BFH Urteil vom 22.08.2019, Az. II R 18/19, ZfIR 2020, S. 353

 

  • Zur Geltendmachung der erweiterten Kürzung durch ein Grundstücksunternehmen bei auf dem vermieteten Grundstück befindlichen Betriebsvorrichtungen, Anmerkung zu BFH Urteil vom 28.11.2019, Az. III R 34/17, ZfIR 2020, S. 440

 

  • Steuerpflichtiger Zinsanteil bei teilentgeltlicher Übertragung einer Immobilie gegen eine Veräußerungszeitrente, Anmerkung zu BFH Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 3/17, ZfIR 2020, S. 862


  • Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung (hier: personelle Verflechtung und Stimmenanteil), Anmerkung zu BFH Urteil vom 14.04.2021, Az. X R 5/19, ZfIR 2022, S. 36

  • Zur Berücksichtigung von Erschließungskosten als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundstückskauf von erschließungspflichtiger Gemeinde, Anmerkung zu BFH Urteil vom 28.09.2022, Az. II R 32/20, ZfIR 2023, S. 147

  • Vermietung und Verpachtung. Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 m² Wohnfläche, Anmerkung zu BFH Urteil vom 20.06.2023, Az. IX R 17/21, ZfIR 2024, S. 78
  • 
  • Kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft bei Veräußerung eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks nach entgeltlichem Erwerb eines Miterbenanteils, Anmerkung zu BFH Urteil vom 26.09.2023, Az. IX R 13/22, ZfIR 2024, S. 216 




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