Dr. Matthias Diete
Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Stationen und Qualifikationen
- Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg
- Rechtsreferendariat in Düsseldorf, Mönchengladbach und Sydney
- Promotion zum Dr. iur. an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
- zugelassener Rechtsanwalt seit 2010
- Steuerberater
- Fachanwalt für Steuerrecht
- seit 2012 Rechtsanwalt in überregional tätigen Rechtsanwaltskanzleien, davon 5 Jahre bei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB
- Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
- Mitglied der Steuerberaterkammer Düsseldorf
- Mitglied im Steuerberaterverband Düsseldorf
- Mitglied in der ARGE der Fachanwälte für Steuerrecht e.V.
- Arbeitssprachen Deutsch und Englisch
Persönliche Referenzen
- Ständige baurechtliche und steuerrechtliche Beratung eines auf Taucheinsätze und Tunnelbau spezialisierten und weltweit tätigen Unternehmens
- Vertretung mehrerer Einzelpersonen in steuerstrafrechtlichen Verfahren in Zusammenarbeit mit namhaften Strafrechtskanzleien
- Außergerichtliche und finanzgerichtliche Vertretung einer international tätigen Holdinggesellschaft hinsichtlich der Erstattung von Kapitalertragssteuer
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung eines deutsch-landweit tätigen Haustechnikunternehmens betreffend mehrerer Bauprojekte in München
- Vertretung eines großen Projektentwicklungsunternehmens bei der vertraglichen Gestaltung von Facility Managementverträgen
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung eines Bauträger-unternehmens betreffend mehrerer Bauprojekte in München
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung betreffend den Nachlass einer Unternehmerfamilie
- Außergerichtliche und finanz- sowie sozialgerichtliche Vertretung mehrerer überregional im Vertrieb von Seniorenprodukten tätigen Unternehmen
Veröffentlichungen
Buch:
- Das obligatorische Schiedsverfahren in der deutschen DBA-Praxis – Erweiterung des zwischenstaatlichen Rechtsschutzes bei Doppelbesteuerungskonflikten, Dissertation, Finanz- und Steuerrecht in Deutschland und Europa, Band 24, Peter Lang Verlag, 2014
Aufsätze/Urteilsanmerkungen:
- Erhöhte Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, PStR 2013, S. 172, zusammen mit Dr. Daniel Kaiser
- Vertragliche Gestaltung zu rechtssicheren Übertragung von Betreiberverantwortung auf den Facility Manager, ZfIR 2016, S. 486
- Entgeltliche Mieterdienstbarkeit als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung, Anmerkung zu BFH Urteil vom 06.12.2017, Az. II R 55/15, NZI 2018, S. 364, zusammen mit Dr. Jochen Neumann
- Zur Geltendmachung der rechtswidrigen Besteuerung durch Bauträger bei rechtsirriger Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger, Anmerkung zu BFH Urteil vom 27.09.2018, Az. V R 49/17, ZfIR 2018, S. 836
- Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei nach der Übernahme von Gesellschaftsanteilen erworbenem Wohnungs- oder Teileigentum, Anmerkung zu BFH Urteil vom 22.05.2019, Az. II R 20/17, ZfIR 2020, S. 208
- Grunderwerbsteuerbefreiung bei vertikaler Verschmelzung einer grundbesitzenden abhängigen Gesellschaft auf herrschendes Unternehmen, Anmerkung zu BFH Urteil vom 22.08.2019, Az. II R 18/19, ZfIR 2020, S. 353
- Zur Geltendmachung der erweiterten Kürzung durch ein Grundstücksunternehmen bei auf dem vermieteten Grundstück befindlichen Betriebsvorrichtungen, Anmerkung zu BFH Urteil vom 28.11.2019, Az. III R 34/17, ZfIR 2020, S. 440
- Steuerpflichtiger Zinsanteil bei teilentgeltlicher Übertragung einer Immobilie gegen eine Veräußerungszeitrente, Anmerkung zu BFH Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 3/17, ZfIR 2020, S. 862
- Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung (hier: personelle Verflechtung und Stimmenanteil), Anmerkung zu BFH Urteil vom 14.04.2021, Az. X R 5/19, ZfIR 2022, S. 36
- Zur Berücksichtigung von Erschließungskosten als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundstückskauf von erschließungspflichtiger Gemeinde, Anmerkung zu BFH Urteil vom 28.09.2022, Az. II R 32/20, ZfIR 2023, S. 147
- Vermietung und Verpachtung. Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 m² Wohnfläche, Anmerkung zu BFH Urteil vom 20.06.2023, Az. IX R 17/21, ZfIR 2024, S. 78
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- Kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft bei Veräußerung eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks nach entgeltlichem Erwerb eines Miterbenanteils, Anmerkung zu BFH Urteil vom 26.09.2023, Az. IX R 13/22, ZfIR 2024, S. 216